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    Kein Wegerecht aus Gewohnheit

    Ein Wegerecht auf Grundlage von Gewohnheitsrecht besteht nicht.

    Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und  ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als  verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird. Es muss allerdings über einen  bestimmten Einzelfall hinausweisen. Als dem Gesetz gleichwertige  Rechtsquelle kann Gewohnheitsrecht nur zwischen einer Vielzahl von  Personen und bezüglich einer Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen  Grundstücksnachbarn.

    Nur Vereinbarung oder Notwegrecht als Rechtsgrundlage für Wegerecht

    In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund  schuldrechtlicher Vereinbarung entstehen oder als Notwegrecht. Letzteres erfordert nach § 917 BGB (s.u.), dass dem Grundstück die zur  ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem ö¶ffentlichen  Weg fehlt.

    Ob im entschiedenen Fall  die Voraussetzungen für ein Notwegrecht gegeben sind, muss nun das  Oberlandesgericht prüfen, an das der BGH den Rechtsstreit  zurückverwiesen hat. Ob sich die klagenden Eigentümer auf ein  Notwegrecht berufen können, hängt dem BGH zufolge davon ab, ob ihre  Grundstücke nur zu Wohnzwecken oder auch gewerblich genutzt werden. Für  den ersteren Fall verneint der BGH ein Notwegrecht, weil die Garagen  nicht genehmigt und mangels Erschließung auch nicht genehmigungsfähig  sind. Bei einer gewerblichen Nutzung könnte es anders sein, nämlich  dann, wenn das Be- und Entladen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen  auf dem verbindungslosen Grundstücksteil für eine ordnungsgemäße Nutzung erforderlich sind. Dann wäre auch eine Zufahrt zu diesem Teil  notwendig.

    (BGH, Urteil v. 24.1.2020, V ZR 155/18)ute Dachgeschossflächen (Speicher / Spitzboden) vorliegt.

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