Für Planer (Architekten) und Ingenieure ist die Analyse von möglichen Schadstoffen in Bestandsgebäuden seit der Neuregelung des BGB (§ 650p BGB) Pflicht.
Es ist eindeutig geregelt, dass Architekten/Bauingenieure alle Leistungen erbringen müssen, die gemäß dem Stand der Planung erforderlich sind, um die Planungs- und Überwachungsziele entsprechend umsetzen zu können.
§ 650p BGB kann nicht durch vertragliche Vereinbarung zwischen dem Planer und Bauherrn außer Kraft gesetzt werden.
Die Schadstofferkundung schafft die Voraussetzung, um eine fachgerechte Vorplanung mit Kostenschätzung zu erstellen – deshalb ist es erforderlich die Schadstofferkundung bei Beginn der Planung zu beauftragen, damit die Kosten der Entsorgung entsprechend berücksichtigt werden können.
Der Bauherr hat hier eine Mitwirkungspflicht. So gilt § 650p auf für diesen – andernfalls verstößt der Bauherr gegen seine Mitwirkungspflicht nach § 642 BGB.
Der interessierte Leser kann die genauen Ausführungen hierzu in § 650p BGB nachlesen.