Pflicht zur Schadstofferkundung bei Umbau- und Sanierungsobjekte im Bestand

Für Planer (Architekten) und Ingenieure ist die Analyse von möglichen Schadstoffen in Bestandsgebäuden seit der Neuregelung des BGB (§ 650p BGB) Pflicht.

Es ist eindeutig geregelt, dass Architekten/Bauingenieure alle Leistungen erbringen müssen, die gemäß dem Stand der Planung erforderlich sind, um die Planungs- und Überwachungsziele entsprechend umsetzen zu können.

§ 650p BGB kann nicht durch vertragliche Vereinbarung zwischen dem Planer und Bauherrn außer Kraft gesetzt werden.

Die Schadstofferkundung schafft die Voraussetzung, um eine fachgerechte Vorplanung mit Kostenschätzung zu erstellen – deshalb ist es erforderlich die Schadstofferkundung bei Beginn der Planung zu beauftragen, damit die Kosten der Entsorgung entsprechend berücksichtigt werden können.

Der Bauherr hat hier eine Mitwirkungspflicht. So gilt § 650p auf für diesen – andernfalls verstößt der Bauherr gegen seine Mitwirkungspflicht nach § 642 BGB.

Der interessierte Leser kann die genauen Ausführungen hierzu in § 650p BGB nachlesen.