Vermehrt ist in Bauträgerverträgen (Haus- und Grundstück) im Kleingedruckten zu lesen, „Das Betreten der Baustelle durch den Käufer ist während der Bauphase bis zur Endabnahme nicht gestattet“.
Bei vorgenannten Verträgen sollte man nachdenken!
Meines Erachtens ist es für den Käufer wichtig, dass er die Baustelle jederzeit unter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) besichtigen und sich vom Fortschritt und der Qualität des Objektes überzeugen kann. Er muss auch das Recht haben, einen Bausachverständigen nach seinem Ermessen hinzuzuziehen.
Die Bauträger erwarten vor Vertragsabschluss verpflichtend eine 100%-ige Zahlungsgarantie durch die finanzierende Bank des Bauherrn. Dies ist verständlich und auch zur Sicherheit der Bauunternehmer notwendig.
Gleichzeitig sollte jedoch meines Erachtens der Bauherr auch eine Sicherheit durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft haben, die auf erste Anforderung gestellt ist, so dass hier die gleichwertigen Sicherheiten für beide Seiten gegeben sind. Die Vertragserfüllungsbürgschaft hat nichts mit der Gewährleistungsbürgschaft zu tun bzw. den Gewährleistungseinbehalt. Dies ist ein gesondertes Verfahren.