Auch wenn Sie Asbest nicht unbedingt optisch in Ihrem Haus ausfindig machen können,gibt es doch einige Indizien, die auf
dessen Verwendung hinweisen können:
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Als wichtiger Indikator gilt das Baujahr. Im Jahr 1993 wurde eine deutschlandweites
Herstellungs- und Verwendungsverbot von Asbest ausgesprochen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden in nahezu jedem Gebäude asbesthaltige Baustoffe verwendet. Wurde Ihr Haus
vor diesem Jahr erbaut und seitdem nicht umfassend saniert, ist es sehr wahrscheinlich, dass in dem Objekt Asbestprodukte verbaut wurden.
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Asbest ist nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen,doch können eine gräuliche Farbe sowie eine
faserige Struktur ein Hinweis darauf sein, dass es sich um ein Bauteil mit Asbestanteil handelt. Achten Sie hierbei insbesondere auf den Zustand des betreffenden Baustoffs
- ist es beschädigt, können Fasern freigesetzt worden sein.
Außerdem kann der Verwendungszweck ein Hinweis sein, denn Asbestprodukte wurden vor allem in folgenden Bereichen des Hausbaus eingesetzt:
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auf dem Dach in Form von Dachplatten bzw. Asbestzementplatten
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in der Dämmung
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Wandbekleidung im Innen- und Außenbereich
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Fußbodenbelag
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Rohre, Kabelkanäle
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im Außenbereich bei Blumentöpfen oder Gartenmöbeln
Es ist daher ratsam, insbesondere diese Gebäudeteile eingehender zu untersuchen.Achten Sie dabei aber in jedem Fall darauf,
dass Sie keines der Teile beschädigen. Hegen Sie anhand der oben genannten Indizien den Verdacht, dass sich Asbest in Ihrem Haus befindet, sollten Sie sich an einen
Sachverständigen wenden. Diesen finden Sie beispielsweise über die Industrie- und Handelskammer Ihrer Region.
Der Gutachter wird dann zu Ihnen kommen, um Ihr Haus genau unter die Lupe zu nehmen. Als Profi erkennt er asbesthaltige Baustoffe schon mit dem bloßen
Auge, doch kann seine Einschätzung nur durch eine Untersuchung des Material oder der Raumluft und mit absoluter Sicherheit bestätig werden.baute Dachgeschossflächen
(Speicher / Spitzboden) vorliegt.
Lt der Gefahrstoffverordnung ist es verboten Photovoltaikanlagen oder Solaranlagen zur Warmwasseraufbereitung auf bestehenden
Asbestzementdächern zu installieren.
Nach Anhang II der Gefahrstoffverordnung sind nur noch Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten zulässig.
Unter diese Kategorien fallen aber nicht Aufständerungsarbeiten oder das Anbringen einer Unterkonstruktion für
Photovoltaikanlagen oder Solaranlagen.